NACHRICHT
Kamerun: Die Wahlrepression landet vor einem Pariser Gericht, während die anglophone Krise ihr zehntes Jahr erreicht
Juli 2026
Der Sachverhalt
Am 12. Oktober 2025 hielt Kamerun eine umstrittene Präsidentschaftswahl ab: Paul Biya, 93 Jahre alt und seit 1982 an der Macht, wurde zum Sieger erklärt. Die Niederschlagung der Proteste nach der Wahl forderte laut dem zivilgesellschaftlichen Kollektiv „Stand up for Cameroon“ mindestens 23 Todesopfer (Africanews, allAfrica, abgerufen Juli 2026). Am 12. Juni 2026 reichte Issa Tchiroma Bakary — ehemaliger Minister, Oppositionskandidat, heute im Exil in Gambia — beim Pariser Gericht zwei Strafanzeigen unter Berufung auf das Weltrechtsprinzip ein (Aktenzeichen 26163000304). Ziele: Paul Biya und rund zwanzig hochrangige Amtsträger, darunter der Generalsekretär der Präsidentschaft Ferdinand Ngoh Ngoh und der Minister für Gebietsverwaltung Paul Atanga Nji. Eine gesonderte Liste nennt siebzehn Uniformierte, denen vorgeworfen wird, auf Demonstranten geschossen zu haben. Die zweite Anzeige betrifft speziell den Tod des Oppositionellen Anicet Ekané in Haft; Tchiroma nennt zudem den Tod von Souleyman Tobi im Gefängnis. Mehrere Tausend Kameruner sollen weiterhin unter Bedingungen inhaftiert sein, die Tchiroma als rechtswidrig bezeichnet (Cameroon News Agency, allAfrica/RFI, abgerufen Juli 2026).
Die Regierung hat die Klage zurückgewiesen. Minister Grégoire Owona bezeichnete sie als Aufmerksamkeitssuche; der stellvertretende Justizminister Jean de Dieu Momo brachte ein Souveränitätsargument vor und stellte die Legitimität eines ausländischen Gerichts infrage, die höchsten Autoritäten eines afrikanischen Staates zu beurteilen (Aussagen laut RFI/allAfrica, Guardian Post Cameroon, abgerufen Juli 2026).
Im Hintergrund tobt seit 2016 ein bewaffneter Konflikt zwischen der Regierung und ambazonischen Separatistengruppen in den anglophonen Regionen Nordwest und Südwest: über 6.500 Tote, rund 900.000 Binnenvertriebene (International Crisis Group, abgerufen Juli 2026). Der BTI-2026-Bericht dokumentiert wahllose Gewalt durch Regierungskräfte, einschließlich der Zerstörung ganzer Dörfer sowie Fälle von Vergewaltigung und Folter; Separatistengruppen wiederum werden Entführungen gegen Lösegeld, Erpressung und Angriffe auf als Kollaborateure angesehene Zivilisten vorgeworfen (BTI 2026 Cameroon Country Report, abgerufen Juli 2026). Der UN-Sicherheitsrat hat sich seit 2019 nur in einer einzigen Sitzung mit Kamerun befasst (Global Centre for the Responsibility to Protect, abgerufen Juli 2026).
Rechtlicher Kommentar
Die Repression nach der Wahl wirft Fragen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie der UN-Antifolterkonvention auf — Instrumente, die auf dieser Seite noch nicht erfasst sind. Unter den hier bereits erfassten bietet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Art. 19, Meinungsfreiheit; Art. 5, Folterverbot) dennoch eine grundsätzliche Verankerung. Tchiromas Anzeige stützt sich auf das Weltrechtsprinzip, das im Völkergewohnheitsrecht anerkannt und ins französische Recht übernommen ist und die Verfolgung schwerer Verbrechen ohne territorialen Bezug zum Gerichtsstaat erlaubt. Der anglophone Konflikt fällt hingegen unter den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen, anwendbar auf beide Parteien in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt.
Implikationen — der Symmetrietest
Beim anglophonen Konflikt hält der Symmetrietest uneingeschränkt stand: wahllose Gewalt und Dorfzerstörung auf staatlicher Seite, Entführungen und Erpressung auf separatistischer Seite — keine der beiden Seiten kommt sauber davon. Bei der Wahlrepression gibt es keine „bewaffnete Gegenseite“, die nach demselben Maßstab zu beurteilen wäre, doch das angerufene Rechtsinstrument — das Weltrechtsprinzip — ist seiner Konstruktion nach neutral gegenüber dem, wen es betrifft: Es würde auf jede Regierung gleichermaßen zutreffen, nicht nur auf die kamerunische.
Quellen: Africanews · allAfrica/RFI · Cameroon News Agency · International Crisis Group · BTI 2026 Cameroon Country Report · Global Centre for R2P